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! Aktuelles !Steuern sparen als Student - Studentinfür die Zeit der BerufstätigkeitMit dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. 07. 2011 können Kosten einer beruflichenErstausbildung wie Kosten für eine beruflich veranlasste Tätigkeit in der Einkommensteuer angesetzt werden. Dem steht nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Das erfordert aber diese Kosten für das Jahr ihrer Entstehung zu erklären - also eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr einzureichen. Die Steuererklärungen können 4 Jahre rückwirkend eingereicht werden. Also in 2011 die Erklärungen einschließlich für 2007. Um einen Verlustvortrag zu erlangen, müssen bei den Einnahmen - Arbeitslohn (auch wenn diese 0 sind) die Ausgaben - die Werbungskosten erklärt und belegt werden. Diese Kosten müssen durch den Steuerpflichtigen, dem Student/der Studentin selbst getragen werden. Werbungskosten - Ausgaben für das Studium sind u. a.: - Studiengebühren - Fahrtkosten vom Heimatort zum Studienort und am Studienort bzw. zu Prakika - Fachliteratur - Arbeitsmittel, wie Schreib- und Büromaterial, Computer usw. - Kopier- und Druckkosten Mit den dann erklärten negativen Einnahmen, dem Verlust kommt es zum Verlustvortrag, der mit späteren positiven Einnahmen verrechnet wird. Die spätere Tätigkeit muss auf Grundlage des Studiums, der Ausbildung beruhen. Werden Sie Mitglied in unserem Lohnsteuerhilfeverein, wir erstellen Ihnen Ihre Einkommensteuererklärungen für einen geringen Beitrag und reichen diese beim zuständigen Finanzamt ein.
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